Schulformen weiterführende Schule
Im Land Brandenburg gibt es drei weiterführende allgemeinbildende Schulformen: Oberschule, Gesamtschule (mit gymnasialer Oberstufe) und Gymnasium. Sie richten sich vor allem an den späteren beruflichen Zielen aus und bereiten Ihr Kind auf den Übergang in eine Berufsausbildung oder/ und ein Studium vor. Daneben gibt es weiterhin Förderschulen. Besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler können bereits ab Jahrgangsstufe 5 Leistungs-und Begabungsklassen an ausgewählten Gymnasien und Gesamtschulen besuchen.
Übergang weiterführende Schule
Oberschulen
Förderschulen
Gymnasium
Hilfreiches
Kontakt
Der Übergang von der Grundschule in eine weiterführende Schule
Der Wechsel eines Kindes von der Grundschule (am Ende der Jahrgangsstufe 6) in eine weiterführende Schule ist ein bedeutendes Ereignis, da die richtige Wahl einer weiterführenden Schule für die individuelle Entwicklung eines jeden einzelnen Kindes wichtig ist. Dieser Entscheidungsprozess ist häufig mit einer Vielzahl von Fragen verbunden, um abschließend eine Schule zu finden, in der sich das Kind wohl fühlt und zugleich entsprechend seiner Individualität gefördert und gefordert wird. Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen maßgebend, dazu gehören das Grundschulgutachten und das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6. Der Übergang in die 7. Klasse wird als Ü 7-Verfahren bezeichnet.
Weitere Informationen finden Sie im Wegweiser des Ministeriums für Bildung Jugend und Sport.
Jede Grundschule führt im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 eine Elternversammlung durch, die der Information zu allen wichtigen Aspekten des Übergangsverfahrens dient, darunter über die verschiedenen Bildungsgänge und die zu wählenden Schulformen in der Sekundarstufe I. Die Klassenlehrkräfte der 6. Klassen bieten zudem individuelle Beratungsgespräche in der Grundschule an.
Bei der Wahl der Schule spielt die Bildungsgangempfehlung eine wichtige Rolle. Das Grundschulgutachten mit der Bildungsgangempfehlung ist u. a. ein wichtiges Kriterium für die Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums.
Das Grundschulgutachten enthält Angaben über die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I.
Die Aussagen sollen insbesondere die Lern-und Leistungsentwicklung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 berücksichtigen und in Übereinstimmung mit den erteilten Zeugnisnoten stehen. Die Bildungsgangempfehlung bezieht sich auf einen der drei benannten Bildungsgänge und wird von allen Lehrkräften gemeinsam ausgesprochen, die Ihr Kind an der Grundschule unterrichtet haben.
Vor der Beschlussfassung durch die Klassenkonferenz zu den Grundschulgutachten erfolgt eine individuelle Elternberatung. Die Klassenlehrkraft wird am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 dieses individuelle Beratungsgespräch auf der Grundlage des Entwurfs zum Grundschulgutachten mit den Eltern führen, an dem auch das Kind als auch Fachlehrkräfte teilnehmen können. Das Beratungsgespräch wird protokolliert. Das Grundschulgutachten wird nach diesem Gespräch erstellt und durch die Klassenkonferenz beschlossen. Sie erhalten es –zusammen mit dem Anmeldeformular –zeitgleich mit der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses.
Sollten Sie Bedenken gegen das Grundschulgutachten haben, gibt Ihnen die Schule Gelegenheit, diese Bedenken in einem Gespräch zeitnah nach Ausgabe des Grundschulgutachtens und vor der Abgabe des Anmeldeformulars zu erläutern. Gegebenenfalls wird die Klassenkonferenz erneut zu Ihren vorgebrachten Bedenken beraten. Auch das Ergebnis dieses Gesprächs wird protokolliert. Das Ergebnis der erneuten Beratung der Klassenkonferenz geht Ihnen schriftlich zu.
Bei Nichtberücksichtigung der Einwände ist es den Eltern freigestellt, dem Grundschulgutachten eine schriftliche Gegendarstellung beizufügen. Ist eine weiterführende allgemeinbildende Schule übernachgefragt, hat das Grundschulgutachten im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eine besondere Funktion. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule ermittelt anhand der Grundschulgutachten den Vorrang einer Eignung.
Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule sind –neben dem Wunsch der Eltern –die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen maßgebend. Dazu gehören das Grundschulgutachten und das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6. Das Aufnahmeverfahren unterscheidet sich in den drei Schulformen:
An Oberschulen und Gesamtschulen müssen im Rahmen vorhandener Schulplätze (also der Kapazitäten) alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Nur wenn mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze vorhanden sind, muss ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien durchgeführt werden.
Gymnasium: Eignungsprüfung in Form eines eintägigen Probeunterrichts. Die Eignung eines Kindes für den sechsjährigen Bildungsgang an einem Gymnasium ist durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung/der Probeunterricht ist nicht notwendig, wenn:
- im Grundschulgutachten die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschule (AHR) vermerkt worden ist und
- im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 die die Summe der Noten für die Fächer Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache den Wert sieben nicht übersteigt.
- im Grundschulgutachten eine Empfehlung zum Erwerb der Fachoberschulreife/Realschulabschluss (FOR) oder
- der erweiterten Berufsbildungsreife/erweiterter Hauptschulabschluss (EBR) erhalten haben.
Auch die Schülerinnen und Schüler, die zwar eine Empfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschule (AHR haben, aber gleichzeitig eine höhere Notensumme als sieben in den genannten Fächern haben, erhalten eine Einladung zum Probeunterricht.
Eltern, deren Kinder für die Teilnahme am Probeunterricht benannt werden, erhalten vom Staatlichen Schulamt eine schriftliche Einladung. Die Eignungsprüfung/ der eintägige Probeunterricht wird an ausgewählten Gymnasien durchgeführt. Der Probeunterricht wird von einer vom Staatlichen Schulamt berufenen Kommission –durchgeführt und ausgewertet. Der Probeunterricht findet an einem Tag statt. Für die Aufgabenbearbeitung werden jeweils 60 Minuten für Deutsch, 60 Minuten für Mathematik und 60 Minuten für eine Gruppenarbeit eingeplant. Die Aufgaben wurden auf Grundlage der Anforderungen und Inhalte des gültigen Rahmenlehrplans der Grundschulen erarbeitet. Mit dem Ergebnis des Probeunterrichts wird anschließend über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für den Besuch an einem Gymnasium entschieden.
Über die Aufnahme in die Schule entscheidet grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Wenn für eine Schule mehr Anmeldungen vorliegen als freie Plätze vorhanden sind, muss der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien durchführen. Wenn der Schüler oder die Schülerin im Auswahlverfahren weder an der Erstwunschschule noch an der Zweitwunschschule aufgenommen werden kann, erhalten die Eltern entsprechende Ablehnungsbescheide und zugleich vom staatlichen Schulamt Angebote für Schulen, die noch über freie Plätze verfügen. Erst wenn aus diesen Angeboten keine Schule von den Eltern ausgewählt wird, erfolgt eine Zuweisung an eine Schule durch das Staatliche Schulamt.
Schulen in freier Trägerschaft ergänzen das staatliche Angebot, tragen zur Vielfalt von Bildungsgängen bei und eröffnen den Schülerinnen und Schülern ein differenziertes Bildungsangebot. Wenn sich Eltern für eine Schule in freier Trägerschaft interessieren, sollten Sie sich insbesondere mit den folgenden Fragen auseinandersetzen:
- Welches pädagogische Konzept besitzt die Schule? Welche Inhalte sind Unterrichtsgegenstand?
- Welche Inhalte sind Unterrichtsgegenstand?
- Welche Abschlüsse können erworben werden?
- Welche Organisationsmodelle werden zugrunde gelegt?
- Gibt es zusätzliche Aufnahmevoraussetzungen und Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen?
- Welche Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten besitzen Sie?
- In welcher Höhe wird eine finanzielle Beteiligung von den Eltern erwartet?
Wenn eine freie Schule den Status der anerkannten Ersatzschule besitzt, darf sie selbst Abschlüsse vergeben.